BFSG: wer betroffen ist – und was zu tun bleibt
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Die häufigste Frage ist nicht, was Barrierefreiheit bedeutet, sondern ob das eigene Angebot überhaupt erfasst ist. Diese Seite beantwortet das der Reihe nach – ohne Rechtsberatung, aber mit den Unterscheidungen, auf die es ankommt.
Was das Gesetz verlangt
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe auffinden, bedienen und verstehen können.
Für digitale Angebote heißt das in der Praxis: bedienbar mit der Tastatur allein, lesbar mit einem Screenreader, ausreichend kontrastiert, verständlich beschriftet, mit nachvollziehbaren Fehlermeldungen – und zwar über den gesamten Weg bis zum Abschluss, nicht nur auf der Startseite.
Wer betroffen ist
Erfasst sind unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also der Verkauf von Waren und Dienstleistungen über eine Website oder App, sowie Bankdienstleistungen für Verbraucher. Dazu kommen Telekommunikationsdienste, E-Books, bestimmte Personenverkehrsdienste und eine Reihe von Produkten – etwa Selbstbedienungsterminals.
Der entscheidende Zuschnitt: Das Gesetz zielt auf Angebote an Verbraucher. Wer ausschließlich mit Unternehmen arbeitet, ist mit seinem B2B-Angebot nicht erfasst. Wer sowohl an Unternehmen als auch an Verbraucher verkauft, ist es für den Verbraucherteil.
Für eine digitale Abschlussstrecke bedeutet das: Wird über sie ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen, spricht viel dafür, dass sie in den Anwendungsbereich fällt. Die Bewertung im Einzelfall bleibt eine Rechtsfrage – aber sie ist selten die knappe Entscheidung, die sich viele erhoffen.
Wer ausgenommen ist
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Die Ausnahme greift bei weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Zwei Einschränkungen dazu werden regelmäßig übersehen:
- Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, bleibt auch als Kleinstunternehmen verpflichtet.
- Sie befreit nicht von der Frage, ob man wirklich darunterfällt. Wer wächst, verliert die Ausnahme – und hat dann keinen Vorlauf.
Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst, wie oben beschrieben.
Übergangsregelungen gibt es für einzelne Konstellationen, etwa für Dienstleistungen, die mit bereits eingesetzten Produkten erbracht werden, und für Selbstbedienungsterminals über ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer. Ob eine solche Regelung im eigenen Fall greift, ist eine Einzelfallprüfung und kein Grund, das Thema zu vertagen.
Was „barrierefrei" technisch bedeutet
Das Gesetz selbst nennt keine Prüfpunkte. Maßgeblich ist die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG verweist – aktuell auf die Erfolgskriterien der Stufen A und AA in Version 2.1, künftig auf 2.2.
Was hinter „WCAG 2.1 AA" praktisch steckt, lässt sich auf vier Fragen bringen:
- Wahrnehmbar. Gibt es Textalternativen, ausreichende Kontraste, sinnvolle Struktur?
- Bedienbar. Kommt man mit der Tastatur allein durch, ohne Falle? Ist genug Zeit?
- Verständlich. Sind Beschriftungen eindeutig, Fehler erklärt, Abläufe vorhersehbar?
- Robust. Versteht ein Screenreader, was auf dem Bildschirm passiert – auch bei dynamischen Inhalten?
Warum Abschlussstrecken der schwierigste Fall sind
Eine Informationsseite barrierefrei zu machen, ist Handwerk. Eine Abschlussstrecke ist es nicht, weil sie genau die Bestandteile enthält, die üblicherweise durchfallen:
- Formulare mit Abhängigkeiten, bei denen Felder je nach Eingabe erscheinen – ein Screenreader muss mitbekommen, dass sich etwas geändert hat.
- Dokumente, die als PDF ausgeliefert werden und für sich barrierefrei sein müssen, nicht nur die Seite drumherum.
- Signatur und Identifizierung, oft von Dritten zugeliefert – die Barrierefreiheit der Strecke endet nicht an der Schnittstelle zum Dienstleister.
- Zeitgrenzen, etwa Sitzungsabläufe, die für manche Nutzer zu knapp bemessen sind.
Das ist auch der Grund, warum eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die nur die Website betrifft, für eine Vertragsstrecke nicht ausreicht.
Was zuerst zu tun ist
Erst klären, ob und für welchen Teil des Angebots das Gesetz gilt – das ist eine Rechtsfrage, und sie ist schneller beantwortet, als viele befürchten. Dann den Ist-Zustand prüfen, und zwar entlang der gesamten Strecke bis zur Unterschrift, nicht nur auf den Seiten davor. Dann die Befunde nach Wirkung sortieren: Tastaturfallen und fehlende Beschriftungen schließen Menschen vollständig aus, ein zu schwacher Kontrast erschwert. Und erst danach über Gestaltung sprechen.
Häufige Fragen
Wer muss das BFSG umsetzen?
Anbieter der im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen, soweit sie sich an Verbraucher richten – darunter der elektronische Geschäftsverkehr und Bankdienstleistungen für Verbraucher. Ob das eigene Angebot dazugehört, hängt vom konkreten Zuschnitt ab und ist eine Rechtsfrage.
Wer ist vom BFSG ausgenommen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, beides zusammen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Reine B2B-Angebote sind ohnehin nicht erfasst.
Seit wann gilt das Gesetz?
Seit dem 28. Juni 2025. Für einzelne Konstellationen bestehen Übergangsregelungen, etwa dort, wo Dienstleistungen mit bereits eingesetzten Produkten erbracht werden.
Was bedeutet WCAG 2.1 AA konkret?
Es ist die Stufe der Web Content Accessibility Guidelines, auf die die maßgebliche Norm EN 301 549 verweist. Sie umfasst die Erfolgskriterien der Stufen A und AA – von Textalternativen über Tastaturbedienbarkeit und Kontraste bis zu verständlichen Fehlermeldungen.
Reicht eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Nein. Die Erklärung beschreibt den Zustand, sie ersetzt ihn nicht. Und sie muss die Strecke abdecken, über die abgeschlossen wird – nicht nur die Website, die davor liegt.
Beschreiben Sie uns den Vertrag.
Wir zeigen Ihnen, wie die Strecke dorthin aussieht. Das erste Gespräch dient der Einordnung auf Entscheiderebene – vertraulich und ohne Verpflichtung.